4. Sehorgan

Die Sehbehinderung umfasst alle Störungen des Sehvermögens. Für die Beurteilung ist in erster Linie die korrigierte Sehschärfe maßgebend; daneben sind u. a. Ausfälle des Gesichtsfeldes und des Blickfeldes zu berücksichtigen.

Die Sehschärfe ist grundsätzlich entsprechend den Empfehlungen der Deutschen Ophthalmologischen Gesellschaft (DOG) nach DIN 58220 zu bestimmen; Abweichungen hiervon sind nur in Ausnahmefällen zulässig (zum Beispiel bei Bettlägerigkeit oder Kleinkindern). Die übrigen Partialfunktionen des Sehvermögens sind nur mit Geräten oder Methoden zu prüfen, die den Empfehlungen der DOG entsprechend eine gutachtenrelevante einwandfreie Beurteilung erlauben.

Hinsichtlich der Gesichtsfeldbestimmung bedeutet dies, dass zur Feststellung von Gesichtsfeldausfällen nur Ergebnisse der manuell-kinetischen Perimetrie entsprechend der Marke Goldmann III/4e verwertet werden dürfen.

Bei der Beurteilung von Störungen des Sehvermögens ist darauf zu achten, dass der morphologische Befund die Sehstörungen erklärt.

Die Grundlage für die GdS-Beurteilung bei Herabsetzung der Sehschärfe bildet die „MdE- Tabelle der DOG“.

4.1 Verlust eines Auges

mit dauernder, einer Behandlung nicht zugänglichen Eiterung der Augenhöhle

40

4.2 Linsenverlust

Linsenverlust korrigiert durch intraokulare Kunstlinse oder Kontaktlinse

Linsenverlust eines Auges

Sehschärfe 0,4 und mehr

10

Sehschärfe 0,1 bis weniger als 0,4

20

Sehschärfe weniger als 0,1

25-30

Linsenverlust beider Augen

Beträgt der sich aus der Sehschärfe für beide Augen ergebende GdS nicht mehr als 60, ist dieser um 10 zu erhöhen.

Die GdS-Werte setzen die Verträglichkeit der Linsen voraus. Maßgebend ist der objektive Befund.

Bei Versorgung mit Starbrille ist der aus der Sehschärfe für beide Augen sich ergebende GdS um 10 zu erhöhen, bei Blindheit oder Verlust des anderen Auges um 20.

Bei Unkorrigierbarkeit richtet sich der GdS nach der Restsehschärfe.

4.3

Die augenärztliche Untersuchung umfasst die Prüfung der einäugigen und beidäugigen Sehschärfe. Sind die Ergebnisse beider Prüfungsarten unterschiedlich, so ist bei der Bewertung die beidäugige Sehschärfe als Sehschärfewert des besseren Auges anzusetzen.

Sehschärfe RA 1,0 0,8 0,63 0,5 0,4 0,32 0,25 0,2 0,16 0,1 0,08 0,05 0,02 0
LA 5/5 5/6 5/8 5/10 5/12 5/15 5/20 5/25 5/30 5/50 1/12 1/20 1/50 0
1,0 5,5 0 0 0 5 5 10 10 10 15 20 20 25 25 *25
0,8 5/6 0 0 5 5 10 10 10 15 20 20 25 30 30 30
0,63 5/8 0 5 10 10 10 10 15 20 20 25 30 30 30 40
0,5 5/10 5 5 10 10 10 15 20 20 25 30 30 35 40 40
0,4 5/12 5 10 10 10 20 20 25 25 30 30 35 40 50 60
0,32 5/15 10 10 10 15 20 30 30 30 40 40 40 50 50 50
0,25 5/20 10 10 15 20 25 30 40 40 40 50 50 50 60 60
0,2 5/25 10 15 20 20 25 30 40 50 50 50 60 60 70 70
0,16 5/30 15 20 20 25 30 40 40 50 60 60 60 70 80 80
0,1 5/50 20 20 25 30 30 40 50 50 60 70 70 80 90 90
0,08 1/12 20 25 30 30 35 40 50 60 60 70 80 90 90 90
0,05 1/20 25 30 30 35 40 50 50 60 70 80 90 100 100 100
0,02 1/50 25 30 30 40 50 50 60 70 80 90 90 100 100 100
0 0 *25 30 40 40 50 50 60 70 80 90 90 100 100 100

4.4 Augenmuskellähmungen, Strabismus

wenn ein Auge wegen der Doppelbilder vom Sehen ausgeschlossen werden muss

30

bei Doppelbildern nur in einigen Blickfeldbereichen bei sonst normalem Binokularsehen ergibt sich der GdS aus dem nachstehenden Schema von Haase und Steinhorst:

GdB Strabismus

bei einseitiger Bildunterdrückung durch Gewöhnung (Exklusion) und entsprechendem Verschwinden der Doppelbilder

10

Einschränkungen der Sehschärfe (z. B. Amblyopie) oder eine erheblich entstellende Wirkung sind ggf. zusätzlich zu berücksichtigen. Lähmung des Oberlides mit nicht korrigierbarem, vollständigem Verschluss des Auges

30

sonst

10-20

Fehlstellungen der Lider, Verlegung der Tränenwege mit Tränenträufeln

einseitig

0-10

beidseitig

10-20

4.5 Gesichtsfeldausfälle

Vollständige Halbseiten- und Quadrantenausfälle

Homonyme Hemianopsie

40

Bitemporale Hemianopsie

30

Binasale Hemianopsie

bei beidäugigem Sehen

10

bei Verlust des beidäugigen Sehens

30

Homonymer Quadrant oben

20

Homonymer Quadrant unten

30

Vollständiger Ausfall beider unterer Gesichtsfeldhälften

60

Ausfall einer Gesichtsfeldhälfte bei Verlust oder Blindheit des anderen Auges

nasal

60

temporal

70

Bei unvollständigen Halbseiten- und Quadrantenausfällen ist der GdS entsprechend niedriger anzusetzen.

Gesichtsfeldeinengungen

Allseitige Einengung bei normalem Gesichtsfeld des anderen Auges

auf 10° Abstand vom Zentrum

10

auf 5° Abstand vom Zentrum

25

Allseitige Einengung binokular

auf 50° Abstand vom Zentrum

10

auf 30° Abstand vom Zentrum

30

auf 10° Abstand vom Zentrum

70

auf 5° Abstand vom Zentrum

100

Allseitige Einengung bei Fehlen des anderen Auges

auf 50° Abstand vom Zentrum

40

auf 30° Abstand vom Zentrum

60

auf 10° Abstand vom Zentrum

90

auf 5° Abstand vom Zentrum

100

Unregelmäßige Gesichtsfeldausfälle, Skotome im 50°-Gesichtsfeld unterhalb des horizontalenMeridians, binokular

mindestens 1/3 ausgefallene Fläche

20

mindestens 2/3 ausgefallene Fläche

50

Bei Fehlen eines Auges sind die Skotome entsprechend höher zu bewerten.

4.6 Ausfall des Farbensinns

0

Einschränkung der Dunkeladaptation (Nachtblindheit) oder des Dämmerungssehens

0-10

4.7 Nach Hornhauttransplantationen

richtet sich der GdS allein nach dem Sehvermögen.

4.8 Nach Entfernung eines malignen Augentumors

ist in den ersten fünf Jahren eine Heilungsbewährung abzuwarten; GdS während dieser Zeit

bei Tumorbegrenzung auf den Augapfel (auch bei Augapfelentfernung)

50

sonst

wenigstens 80



Versorungsmedizinische Grundsätze
in der Fassung der 5. Verordnung zur Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung